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Infos zur Grundsteuer-Reform

15.02.2022
Kategorie:
Infos zur Grundsteuer-Reform

Zum 01. Januar 2025 wird die neue Grundsteuer in Kraft treten. Statt der Einheitswerte werden dann in den meisten Bundesländern die Grundsteuerwerte der Besteuerung zugrunde gelegt, in einigen Bundesländern nur die Fläche. Jeder Eigentümer eines Grundstücks muss daher in diesem Jahr eine Steuererklärung abgeben. 

 

Die Neuregelung bei der Grundsteuer gilt nicht in sämtlichen Bundesländern. Der Gesetzgeber hat  zwar mit dem Grundsteuer-Reformgesetz vom 26. November 2019 ein Bundesgesetz geschaffen, mit die Bewertung von Grundstücken für Zwecke der Grundsteuer neu geregelt wurde. Statt der Einheitswerte werden dann neue sogenannte Grundsteuerwerte der Besteuerung zugrunde gelegt. Aber da nicht alle Bundesländer mit er Neuregelung einverstanden waren, hat man im Grundgesetz eine sogenannte Öffnungsklausel eingeführt, nach der die Bundesländer eigene abweichende Regelungen über die Grundsteuer einführen dürfen. 

 

Davon haben die Bundesländer Bayern, Baden-Württemberg, Hamburg und Niedersachsen Gebrach gemacht und Regelungen eingeführt, die nicht an den Wert des Grundstücks anknüpfen, sondern an die Flächen. In den übrigen Bundesländern gilt das sogenannte Bundesmodell. Die Länder Sachsen und Saarland haben ebenfalls eigene Gesetze erlassen, darin aber im Wesentlichen das Bundesmodell übernommen und lediglich eigene Steuermesszahlen festgelegt. 

 

Für die Frage, welche Regelung gilt, kommt es darauf an, in welchem Bundesland das Grundstück liegt. Liegt es in einem Bundesland, in dem das Bundesmodell gilt, muss noch in diesem Jahr eine Erklärung für die Feststellung der neuen Grundstückswerte abgegeben werden. Dafür steht ein nur kleines Zeitfenster vom 1. Juli bis zum 31. Oktober 2022 zur Verfügung. Die Erklärungen müssen online per Elster abgegeben werden. Dafür benötigen Eigentümer eine Zertifizierung, die rechtzeitig beantragt werden muß. Die Adresse hierfür lautet: www.elster.de/portal/registrierung-auswahl . Die Zertifizierung wird voraussichtlich bis zu zwei Wochen dauern. 

 

Die Online-Steuererklärung kann der Verwalter für die Eigentümer abgeben. Die Erklärung muss anschließend ausgedruckt und dann von den Eigentümern eigenhändig unterschrieben werden. Bei Eigentumswohnungen muss jeder einzelne Eigentümer die Erklärung selbst abgeben, da die WEG für die Grundsteuer nicht zuständig ist. 

 

Welche Daten dem Finanzamt übermittelt werden müssen, hängt davon ab, in welchem Verfahren das Grundstück zu bewerten ist. Wohngrundstücke werden im Ertragswertverfahren bewertet. Das sind Einfamilienhäuser, Mietwohngrundstücke und Eigentumswohnungen. Zunächst müssen neben der Adresse die Gemarkung, die Flur- und Flurstücksbezeichnung des Grundstücks angegeben werden. Damit das Finanzamt den Wert des Grund und Bodens ermitteln kann, müssen die Fläche des Grund und Bodens sowie der Bodenrichtwert angegeben werden. Der Bodenrichtwert kann dem Internet unter der Adresse boris.de entnommen werden. Bei einer Eigentumswohnung geben die Eigentümeer die Fläche des gesamten Grundstücks und ihren Miteigentumsanteil an. 

 

Zur Ermittlung des Ertragswertes werden nicht die tatsächlichen Mieten zugrunde gelegt, sondern typisiserte Mieten, die aus dem Mikrozensus des Statistischen Bundesamtes abgeleitet sind. Der Eigentümer beziehungsweise Verwalter braucht sich darum jedoch nicht zu kümmern. Er ordnet die Wohnungen in dem Vordruck lediglich einer Größenkategorie zu und die gibt die Quadratmeterzahlen an. 

 

Hat die Eigentumswohnung beispielsweise 135 Quadratmeter, gibt er in der Kategorie „Wohnungen mit einer Wohnfläche von 100 m2 und mehr“ die Zahl 1 ein. Außerdem ist anzugeben, wie viele Garagenplätze der Wohnung zuzuordnen sind. Den Rest erledigt der Computer des Finanzamtes. 

 

Handelt es sich um mehrere Wohnungen, gibt der Eigentümer oder Verwalter an, wie viele Wohnungen der jeweiligen Größenkategorie zuzuordnen sind, und benennt die Gesamtzahl der Wohnfläche in der jeweiligen Kategorie. Außerdem ist das Baujahr des Gebäudes anzugeben. 

 

Schwieriger wird es, wenn es sich nicht um ein Wohngebäude handelt. Denn diese werden im Sachwertverfahren bewertet. Auf die Mieten kommt es nicht an.. Hierzu ist die Brutto-Grundfläche des Gebäudes anzugeben. Wenn diese nicht aus den Bauakten entnommen werden kann, müssen Eigentümer oder Verwalter diesen Wert ermitteln lassen. (Quelle: AIZ Das Immobilienmagazin-IVD 1-2/2022